Es kann auf den im Sachverhalt vollständig wiedergegebenen Zweck der Gesellschaft verwiesen werden. Nebst der Vermittlung von Direktoren und andern Künstlern betreibt sie u.a. auch die Aufnahme von musikalischen Werken auf Tonträger jeder Art sowie auf Videoreproduktionen. Der Geschäftsbetrieb der B AG, in deren Diensten A steht, ist somit nicht nur auf Einnahmen aus seiner eigentlichen Dirigententätigkeit beschränkt, sondern umfasst auch Einkünfte, die aus Aufnahmen von musikalischen Darbietungen unter seinem Dirigat generiert werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die in der Schweiz erzielten Saläre nebst seiner Entschädigung als Verwaltungsrat auch solche Einkünfte mitenthalten.