Es trifft nicht zu, dass die B AG nicht die Arbeitgeberin von A sein könne, denn es ist durchaus Praxis und im wirtschaftlichen Verkehr üblich, dass die juristische Person dem Inhaber der Firma für seine Tätigkeit Lohn ausbezahlt. Im Übrigen ergibt sich aus dem weitumfassenden Zweck der B AG, dass sie auf dem Gebiet der Musikkunst in einem Umfang wirtschaftlich tätig ist, der über die blosse Vermittlung von Auftritten von Dirigenten hinausgeht. Es kann auf den im Sachverhalt vollständig wiedergegebenen Zweck der Gesellschaft verwiesen werden.