WML Rz. 2011.7). Wie den Akten zu entnehmen ist, wurden die an A ausgerichteten Dividenden (Fr. 100'000.-- [2007], je Fr. 50'000.-- [2009-2011]), da sie jeweils 10 % des jeweiligen Unternehmenswerts der Gesellschaft nicht erreichen, als beitragsfreier Vermögensertrag akzeptiert und zu Recht nicht als massgebender Lohn aufgerechnet (vgl. Revisorenbericht vom 19.7.2012, Zusammenstellung Gewinnausschüttung vom 14.5.2012). 3.2.5.3. Die B AG bringt vor, "in einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise" könne sie nicht die Arbeitgeberin von A sein. Ein Arbeitgeber sei vom Begriff her jemand, der seinem Arbeitnehmer Arbeit gebe.