Für die von der B AG ausgerichteten Saläre gilt A – wie bereits gesagt – als Arbeitnehmer. Da er als Verwaltungsrat in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt und die strittigen Saläre von der in der Schweiz domizilierten B AG ausgerichtet wurden, sind die Einkünfte in der Schweiz realisiert und unterliegen daher der Beitragspflicht. Nicht beitragspflichtig sind hingegen die an Aktionäre ausgeschütteten Dividenden. Diese stellen Kapitalertrag da, soweit sie den in der Praxis akzeptierten Zinssatz von 10 % nicht übersteigen (vgl. BGE 134 V 297, BGer-Urteile 9C_669/2011 vom 25.10.2012 E. 4.2, 9C_487/2011 vom 29.8.2011 E. 3.2; WML Rz. 2011.7).