Die Tätigkeit des Verwaltungsrats gilt AHV-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit. Es hat daher als unbestritten zu gelten, dass A, der schon seit Jahrzehnten steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat und seit nunmehr 17 Jahren als Verwaltungsratspräsident der in Y domizilierten B AG fungiert, hier eine Tätigkeit ausübt. Zu den beitragspflichtigen Entgelten der Organe gehören namentlich Honorare, Tantiemen, Saläre und andere feste Vergütungen der Mitglieder der Verwaltung wie Sitzungsgelder (Art. 7 lit. h AHVV; Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, [WML], Rz. 2035; gültig ab 1.1.2014).