Als Verwaltungsratsmitglied kommt A auf jeden Fall formelle Organstellung zu, die ihn zur Mitwirkung in der aktienrechtlichen Exekutive berechtigt und verpflichtet, d.h. an den Organfunktionen des Gesamtverwaltungsrats teilzunehmen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28 N 2, 17, 67). In seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrats hat A auch eine Aufsichtsfunktion über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen, soweit er diese an Dritte delegiert hat. Die Tätigkeit des Verwaltungsrats gilt AHV-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit.