Organe juristischer Personen sind namentlich die Mitglieder der Verwaltung (wie die Verwaltungsrätinnen und -räte von Aktiengesellschaften) und Dritte, denen die Geschäftsführung oder die Vertretung ganz oder teilweise übertragen wurde (wie Direktorinnen bzw. Direktoren). Als Verwaltungsratsmitglied kommt A auf jeden Fall formelle Organstellung zu, die ihn zur Mitwirkung in der aktienrechtlichen Exekutive berechtigt und verpflichtet, d.h. an den Organfunktionen des Gesamtverwaltungsrats teilzunehmen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28 N 2, 17, 67).