Der einzel- oder kollektivzeichnungsberechtigte Direktor einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz gilt als hier erwerbstätig, selbst wenn er vorwiegend an seinem ausländischen Wohnsitz die Geschäftsleitung ausübt, und auch das leitende Organ einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz gilt als hier erwerbstätig (Käser, a.a.O., N 1.38 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 3.2.5.2. A ist seit 1997 als kollektivunterzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der B AG im Handelsregister des Kantons W eingetragen.