O., N 1.35). Bei juristischen Personen ergibt sich die geschäftsleitende Funktion in der Regel aus der dem Handelsregister zu entnehmenden Dispositionsbefugnis. Ob die betreffende Person diese ihr formell zustehenden Befugnisse tatsächlich ausübt oder nicht, hat auf die Beurteilung keinen Einfluss. Der einzel- oder kollektivzeichnungsberechtigte Direktor einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz gilt als hier erwerbstätig, selbst wenn er vorwiegend an seinem ausländischen Wohnsitz die Geschäftsleitung ausübt, und auch das leitende Organ einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz gilt als hier erwerbstätig (Käser, a.a.