1996, N 1.34 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine Ausnahme besteht dort, wo Sozialversicherungsabkommen für Einzelfälle den Erwerbsort ausdrücklich bestimmen. Unsicherheiten bezüglich Erwerbsort entstehen häufig bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, welche Organfunktion haben oder in leitender Stellung bei Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Schweiz tätig sind oder bei Personen, deren Berufstätigkeit sich teilweise im Ausland und teilweise in der Schweiz abspielt, ohne dass eine eindeutige räumliche Abgrenzung möglich ist.