Steuerverwaltung Nr. 9 betreffend "Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer" vom 3.12.1993, Ziff. 1.3.2). Unter Erwerbstätigkeit ist jede haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit zu verstehen, welche zur Erzielung von Einkommen ausgeübt wird (Agner/ Jung/Steinmann, Komm. zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 14 DBG N 4 Ziff. 1.3.2). Ob im Einzelfall eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird oder nicht, beurteilt sich auch im zwischenstaatlichen Verhältnis ausschliesslich nach unserem Landesrecht (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, N 1.34 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).