Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit. Dabei ist von Bedeutung, dass das DBG davon spricht, dass die Person, welche zur Diskussion steht, hier keine Erwerbstätigkeit ausüben darf. Hier bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die steuerpflichtige Person in der Schweiz physisch keine Erwerbstätigkeit ausüben darf (ASA 30 [1961/62] 366 ff. betreffend die ursprünglich in Art. 18bis Wehrsteuerbeschluss geregelte Pauschalsteuer, später Art. 18bis BdBSt, heute Art.