In den meisten durch die Schweiz mit andern Ländern abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen gelte das Erwerbsortprinzip, wonach allfällige Sozialversicherungsbeiträge dort zu entrichten seien, wo die Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Es sei wirklichkeitsfremd anzunehmen, die Erträge stammten von einer Arbeitgeberin in Y. 3.2.5.1. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Normierung kann die Aufwandbesteuerung nur Ausländern zukommen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben (E. 3.1.2 vorstehend). Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit.