Von einer Altersrente kann nach den vorliegenden Gegebenheiten nicht die Rede sein. Mit der Ausgleichskasse ist festzuhalten, dass A betreffend die von der B AG ausbezahlten Saläre beitragsrechtlich nicht als selbständigerwerbender Dirigent gilt, sondern als Arbeitnehmer der B AG. 3.2.5. Schliesslich stellt sich die B AG auf den Standpunkt, bei den in der B AG angesammelten Honoraren handle es sich um kein inländisches, sondern ausländisches Einkommen. In den meisten durch die Schweiz mit andern Ländern abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen gelte das Erwerbsortprinzip, wonach allfällige Sozialversicherungsbeiträge dort zu entrichten seien, wo die Erwerbstätigkeit ausgeübt werde.