In den Bestätigungen wurde die B AG als Arbeitgeberin angegeben, die das Arbeitsentgelt und die Sozialversicherungsbeiträge des entsandten Arbeitnehmers bezahlt. Es ist somit aktenkundig, dass A während Jahren in den Diensten der B AG stand bzw. diese die ausgerichteten Honorare als Lohnaufwand in ihrer Geschäftsrechnung verbucht hat. Diese buchhalterische Behandlung ihrer Gehaltszahlungen als gewinnmindernden Aufwand, die steuerrechtlich von Bedeutung ist, hat die B AG auch sozialversicherungsrechtlich gelten zu lassen. Von einer Altersrente kann nach den vorliegenden Gegebenheiten nicht die Rede sein.