Die strittigen Honorare stellen somit klarerweise Erwerbseinkommen dar, und zwar unabhängig davon, ob sie Entgelt für eine gegenwärtig oder früher ausgeübte Tätigkeit sind. Im Übrigen ist zu beachten, dass A, wie die B AG selbst einräumt, nach wie vor als Dirigent engagiert ist, wenn auch heute nur noch in sehr reduziertem Umfang. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Revisorenbericht vom 19. Juli 2012, wird doch dort festgehalten, dass für vier bis fünf Auftritte pro Jahr im Ausland jeweils Entsandtenbestätigungen eingeholt worden seien. In den Akten finden sich entsprechende Bestätigungen aus den Jahren 2004 und 2011 für Auftritte in Griechenland.