Nach den Angaben der B AG ist davon auszugehen, dass ihre Entschädigungen im Zusammenhang mit der von A ausgeübten Dirigententätigkeit stehen. Die künstlerische Tätigkeit als Dirigent ist unbestrittenermassen eine auf Erzielung von Einkommen gerichtete und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führende Erwerbstätigkeit. Dies wird in der Beschwerde nicht angezweifelt. Die strittigen Honorare stellen somit klarerweise Erwerbseinkommen dar, und zwar unabhängig davon, ob sie Entgelt für eine gegenwärtig oder früher ausgeübte Tätigkeit sind.