In BGE 137 V 321 E. 2.2.1 hat das Bundesgericht klargestellt, es bleibe, der langjährigen Rechtsprechung folgend, bei einer objektbezogenen Betrachtungsweise. Somit wird nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit als beitragspflichtiges Einkommen erfasst, sondern grundsätzlich jede wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Entschädigung oder Zuwendung, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist.