Ist also eine wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Leistung gegeben, so bedarf deren allfällige Beitragsfreiheit angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 137 V 321 E. 2.1, 133 V 556 E. 4, je mit Hinweis). In BGE 137 V 321 E. 2.2.1 hat das Bundesgericht klargestellt, es bleibe, der langjährigen Rechtsprechung folgend, bei einer objektbezogenen Betrachtungsweise.