Trotz der Bezeichnung "Salär" seien die Entschädigungen eigentlich keine Abgeltung für eine Erwerbstätigkeit, da A heute nicht mehr oder nur noch in einem sehr reduzierten Umfang als Dirigent tätig sei. Die Zahlungen stellten in wirtschaftlicher Hinsicht vielmehr eine Art Altersrente dar, die aus den in der AG angesammelten früheren Honoraren stammten und die nun ratenweise ausbezahlt würden. 3.2.4.1. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2