Im Weiteren macht die B AG geltend, auf Grund der Tätigkeit als weltweit tätiger und anerkannter Dirigent sei das in der B AG angesammelte Honorar kein inländisches, sondern ein ausländisches Einkommen, das nur aus verwaltungstechnischen Gründen in der Schweiz angesammelt und jetzt sukzessive ausbezahlt werde. Trotz der Bezeichnung "Salär" seien die Entschädigungen eigentlich keine Abgeltung für eine Erwerbstätigkeit, da A heute nicht mehr oder nur noch in einem sehr reduzierten Umfang als Dirigent tätig sei.