Weiterungen hierzu erübrigen sich. Die AHV-Behörden und das Gericht können unabhängig von der steuerlichen Behandlung frei prüfen, ob die umstrittenen Salärzahlungen der Beitragspflicht unterliegen oder nicht. 3.2.4. Im Weiteren macht die B AG geltend, auf Grund der Tätigkeit als weltweit tätiger und anerkannter Dirigent sei das in der B AG angesammelte Honorar kein inländisches, sondern ein ausländisches Einkommen, das nur aus verwaltungstechnischen Gründen in der Schweiz angesammelt und jetzt sukzessive ausbezahlt werde.