Mit andern Worten, der Umstand, dass steuerrechtlich die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, präjudiziert AHV-rechtlich weder die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt, noch ob dieses aus einer in der Schweiz oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit stammt. Soweit die B AG die Bezeichnung ihrer Zahlungen als Salär als unpräzis erachtet, muss sie sich entgegen halten lassen, dass sie die an A ausgerichteten Entschädigungen in ihrer Erfolgsrechnung stets als Gehalt und dementsprechend als Aufwand verbucht hat, was zur Minderung ihres Reingewinns führte. Weiterungen hierzu erübrigen sich.