Diese Argumentation verkennt die Tragweite von Art. 6ter lit. c AHVV. Wohl sind Personen, die in den Genuss der Pauschalbesteuerung nach dem Aufwand kommen, für das im Ausland erzielte Erwerbseinkommen nicht beitragspflichtig. Die Qualifikation, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob eine Erwerbstätigkeit im Ausland oder aber in der Schweiz als ausgeübt gilt, beurteilt sich nach der AHV-Gesetzgebung. Mit andern Worten, der Umstand, dass steuerrechtlich die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, präjudiziert AHV-rechtlich weder die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt, noch ob dieses aus einer in der Schweiz oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit stammt.