Das Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand setzt voraus, dass der Ausländer in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt. Ist dieses Erfordernis erfüllt, ist das im Ausland erzielte Erwerbseinkommen von der soziversicherungsrechtlichen Beitragspflicht ausgenommen. Die B AG stellt sich auf den Standpunkt, da A pauschaliert besteuert werde, könne das Erwerbseinkommen, das ihm aus der B AG zufliesse, auch kein Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit in der Schweiz sein. Die Bezeichnung ihrer Zahlung an A als Salär müsse daher als unpräzis und nicht sachgerecht bezeichnet werden. Diese Argumentation verkennt die Tragweite von Art.