Ob eine Beitragspflicht besteht, beurteilt sich hingegen danach, ob es sich bei den umstrittenen Entschädigungen um Erwerbseinkommen handelt und ob A in der massgebenden Zeitspanne eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat. 3.2.3. Aufgrund der Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons X ist unbestritten, dass A in den Steuerperioden 2001 bis 2011 sowohl in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer nach dem Aufwand besteuert wurde. Das Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand setzt voraus, dass der Ausländer in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt.