Soweit sie die Meinung zu vertreten scheint, A sei nicht versichert, weil er hier keine Erwerbstätigkeit ausübe, irrt sie. Wie die Steuerverwaltung des Kantons X mit Schreiben vom 12. April 2013 bestätigt, hat A seit 1965 ununterbrochen Wohnsitz in Z. Er ist somit kraft Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch versichert. Die Versicherungspflicht ist schon aufgrund seines Wohnsitzes gegeben. Ob eine Beitragspflicht besteht, beurteilt sich hingegen danach, ob es sich bei den umstrittenen Entschädigungen um Erwerbseinkommen handelt und ob A in der massgebenden Zeitspanne eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat.