3.2. 3.2.1. Vorliegend geht es um Gehaltszahlungen, welche die B AG in den Jahren 2007 bis 2011 an A ausgerichtet hat. Da die B AG ihren Sitz in Y hat und A australischer Staatsangehöriger ist und schon seit Jahrzehnten Wohnsitz in der Schweiz hat, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die schweizerischen Rechtsvorschriften, d.h. die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung, anwendbar. 3.2.2. Die B AG bringt vor, nach Art. 1a AHVG seien die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Soweit sie die Meinung zu vertreten scheint, A sei nicht versichert, weil er hier keine Erwerbstätigkeit ausübe, irrt sie.