a [i] des Abkommens). Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, sind australische Staatsangehörige bei der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens). Vorbehältlich anderer Bestimmungen von Teil II des Abkommens (Bestimmungen über die Unterstellung) ist der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die oder der im Gebiet eines Vertragsstaats beschäftigt ist, sowie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst in Bezug auf diese Beschäftigung und deren Entlöhnung nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats unterstellt (Art. 7 des Abkommens). 3.2. 3.2.1.