2004 mit Hinweis auf BGE 115 V 161). 3.1.3. Am 1. Januar 2008 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.158.1) in Kraft getreten. Dieses Abkommen gilt in sachlicher Hinsicht in Bezug auf die Schweiz insbesondere für die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a [i] des Abkommens) und in persönlicher Hinsicht für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (Art. 3 lit. a [i] des Abkommens).