vorbehalten bleiben die Sozialversicherungsabkommen, das Abkommen mit der EU und das EFTA-Abkommen. Als nichterwerbstätig im Sinn von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der für die Besteuerung veranlagte Aufwand ist als massgebendes Renteneinkommen für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen (Art. 29 Abs. 5 AHVV; WVP Rz. 1039). Als Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Erzielung von Einkommen gerichtet ist und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt (WSN, Rz. 2004 mit Hinweis auf BGE 115 V 161).