Gemäss der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; gültig ab 1.1.2009) haben Personen, welche in Anwendung von Art. 14 DBG nach dem Aufwand besteuert werden, auf ihrem im Ausland erzielten Erwerbseinkommen nach innerstaatlichem Recht keine Beiträge zu bezahlen (WVP, Rz. 1039). Pauschal besteuerte Personen gelten beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, [WSN], Rz. 1077; gültig ab 1.1.2008); vorbehalten bleiben die Sozialversicherungsabkommen, das Abkommen mit der EU und das EFTA-Abkommen.