c. als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) entrichten. 3.1.2. Laut Art. 14 Abs. 1 und 2 DBG können Ausländerinnen und Ausländer, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand entrichten. Gemäss der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP;