SR 831.101]). Nach Art. 6ter AHVV ist von der Beitragserhebung das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst a. als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat; b. als Organe einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat; c. als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) entrichten.