Die Beiträge betreffen ausschliesslich nicht abgerechnete Löhne von A in Höhe von Fr. 343'402.-- (nach Abzug des jährlichen Freibetrags für Altersrentner). Aus den Erwägungen: 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind nach diesem Gesetz versichert einerseits die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und andererseits die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.