Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3.2.5.1). Der Verwaltungsrat einer in der Schweiz domizilierten AG gilt als in der Schweiz erwerbstätig. Die Entschädigungen der AG unterliegen in casu der Beitragspflicht, unabhängig von der steuerrechtlichen Aufwandbesteuerung (E. 3.2.5.1 und 3.2.5.2). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A ist australischer Staatsangehöriger und international tätiger anerkannter Dirigent. Er hat seit 1965 Wohnsitz in Z und wird dort sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer nach dem Aufwand pauschal besteuert.