{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-143_2014-08-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10319", "Checksum": "d674220123da35ec079c348c1f3c52a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.08.2014 S 13 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3.2.5.1). Der Verwaltungsrat einer in der Schweiz domizilierten AG gilt als in der Schweiz erwerbstätig. Die Entschädigungen der AG unterliegen in casu der Beitragspflicht, unabhängig von der steuerrechtlichen Aufwandbesteuerung (E. 3.2.5.1 und 3.2.5.2). | Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, Art. 3 lit. a des Abkommens, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens, Art. 7 des Abkommens; Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 14 AHVG; Art. 6 AHVV, Art. 7 lit. h AHVV, Art. 29 Abs. 5 AHVV; Art. 14 DBG, Art. 17 DBG, Art. 18 DBG. | Sozialversicherungsbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "dfaf1876aaaf8c08560a58f1680fbb13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.08.2014 S 13 143\nRegeste:\nBei der Frage, ob es sich bei Gehaltszahlungen, welche eine AG mit Sitz in der Schweiz an einen australischen Staatsangehörigen auszahlt, der seit Jahrzenten in der Schweiz Wohnsitz hat, um massgebenden Lohn handelt, sind vorliegend die schweizerischen Rechtsvorschriften (AHV-Gesetzgebung) anwendbar (E. 3.1.3 und 3.2.1). Der Umstand, dass steuerrechtlich die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, präjudiziert AHV-rechtlich weder die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt, noch ob dieses aus einer in der Schweiz oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit stammt. Die AHV-Behörden und das Gericht können unabhängig von der steuerlichen Behandlung frei prüfen, ob die umstrittenen Salärzahlungen der Beitragspflicht unterliegen oder nicht (E. 3.2.3). Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der früher ausgeübten Dirigententätigkeit stehen, stellen massgebenden Lohn dar (E. 3.2.4.2). Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3.2.5.1). Der Verwaltungsrat einer in der Schweiz domizilierten AG gilt als in der Schweiz erwerbstätig. Die Entschädigungen der AG unterliegen in casu der Beitragspflicht, unabhängig von der steuerrechtlichen Aufwandbesteuerung (E. 3.2.5.1 und 3.2.5.2). | Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, Art. 3 lit. a des Abkommens, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens, Art. 7 des Abkommens; Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 14 AHVG; Art. 6 AHVV, Art. 7 lit. h AHVV, Art. 29 Abs. 5 AHVV; Art. 14 DBG, Art. 17 DBG, Art. 18 DBG. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n hier erwerbstätig, selbst wenn er vorwiegend an seinem ausländischen Wohnsitz die Geschäftsleitung ausübt, und auch das leitende Organ einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz gilt als hier erwerbstätig (Käser, a.a.O., N 1.38 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 3.2.5.2. A ist seit 1997 als kollektivunterzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der B AG im Handelsregister des Kantons W eingetragen. Organe juristischer Personen sind namentlich die Mitglieder der Verwaltung (wie die Verwaltungsrätinnen und -räte von Aktiengesellschaften) und Dritte, denen die Geschäftsführung oder die Vertretung ganz oder teilweise übertragen wurde (wie Direktorinnen bzw. Direktoren). Als Verwaltungsratsmitglied kommt A auf jeden Fall formelle Organstellung zu, die ihn zur Mitwirkung in der aktienrechtlichen Exekutive berechtigt und verpflichtet, d.h. an den Organfunktionen des Gesamtverwaltungsrats teilzunehmen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28 N 2, 17, 67). In seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrats hat A auch eine Aufsichtsfunktion über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen, soweit er diese an Dritte delegiert hat. Die Tätigkeit des Verwaltungsrats gilt AHV-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit. Es hat daher als unbestritten zu gelten, dass A, der schon seit Jahrzehnten steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat und seit nunmehr 17 Jahren als Verwaltungsratspräsident der in Y domizilierten B AG fungiert, hier eine Tätigkeit ausübt. Zu den beitragspflichtigen Entgelten der Organe gehören namentlich Honorare, Tantiemen, Saläre und andere feste Vergütungen der Mitglieder der Verwaltung wie Sitzungsgelder (Art. 7 lit. h AHVV; Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, [WML], Rz. 2035; gültig ab 1.1.2014). Wie aus den edierten Buchhaltungsunterlagen der B AG der Jahre 2007 bis 2011 ersichtlich ist, hat die B AG in ihren Erfolgsrechnungen die Entschädigungen an A stets als Salär (salary) verbucht. Der Erfolgsrechnung wurden jeweils auch namhafte Sozialversicherungsbeiträge (salaries and social security charges) belastet. Die in der Erfolgsrechnung verbuchten Saläre an A stimmen mit den Aufrechnungen der Ausgleichskasse (nach Abzug des Freibetrages für Altersrentner) überein. Für die von der B AG ausgerichteten Saläre gilt A – wie bereits gesagt – als Arbeitnehmer. Da er als Verwaltungsrat in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt und die strittigen Saläre von der in der Schweiz domizilierten B AG ausgerichtet wurden, sind die Einkünfte in der Schweiz realisiert und unterliegen daher der Beitragspflicht. Nicht beitragspflichtig sind hingegen die an Aktionäre ausgeschütteten Dividenden. Diese stellen Kapitalertrag da, soweit sie den in der Praxis akzeptierten Zinssatz von 10 % nicht übersteigen (vgl. BGE 134 V 297, BGer-Urteile 9C_669/2011 vom 25.10.2012 E. 4.2, 9C_487/2011 vom 29.8.2011 E. 3.2; WML Rz. 2011.7). Wie den Akten zu entnehmen ist, wurden die an A ausgerichteten Dividenden (Fr. 100'000.-- [2007], je Fr. 50'000.-- [2009-2011]), da sie jeweils 10 % des jeweiligen Unternehmenswerts der Gesellschaft nicht erreichen, als beitragsfreier Vermögensertrag akzeptiert und zu Recht nicht als massgebender Lohn aufgerechnet (vgl. Revisorenbericht vom 19.7.2012, Zusammenstellung Gewinnausschüttung vom 14.5.2012). 3.2.5.3. Die B AG bringt vor, \"in einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise\" könne sie nicht die Arbeitgeberin von A sein. Ein Arbeitgeber sei vom Begriff her jemand, der seinem Arbeitnehmer Arbeit gebe. Erfülle der Arbeitnehmer diese Aufgabe, erhalte er dafür einen Lohn. Tatsache ist indes, dass die B AG während Jahren A unter dem Titel \"Gehalt\" Jahresentschädigungen ausgerichtet hat. Es trifft nicht zu, dass die B AG nicht die Arbeitgeberin von A sein könne, denn es ist durchaus Praxis und im wirtschaftlichen Verkehr üblich, dass die juristische Person dem Inhaber der Firma für seine Tätigkeit Lohn ausbezahlt. Im Übrigen ergibt sich aus dem weitumfassenden Zweck der B AG, dass sie auf dem Gebiet der Musikkunst in einem Umfang wirtschaftlich tätig ist, der über die blosse Vermittlung von Auftritten"}