{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-143_2014-08-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10319", "Checksum": "d674220123da35ec079c348c1f3c52a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.08.2014 S 13 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Frage, ob es sich bei Gehaltszahlungen, welche eine AG mit Sitz in der Schweiz an einen australischen Staatsangehörigen auszahlt, der seit Jahrzenten in der Schweiz Wohnsitz hat, um massgebenden Lohn handelt, sind vorliegend die schweizerischen Rechtsvorschriften (AHV-Gesetzgebung) anwendbar (E. 3.1.3 und 3.2.1). Der Umstand, dass steuerrechtlich die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, präjudiziert AHV-rechtlich weder die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt, noch ob dieses aus einer in der Schweiz oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit stammt. Die AHV-Behörden und das Gericht können unabhängig von der steuerlichen Behandlung frei prüfen, ob die umstrittenen Salärzahlungen der Beitragspflicht unterliegen oder nicht (E. 3.2.3). Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der früher ausgeübten Dirigententätigkeit stehen, stellen massgebenden Lohn dar (E. 3.2.4.2). Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3.2.5.1). Der Verwaltungsrat einer in der Schweiz domizilierten AG gilt als in der Schweiz erwerbstätig. Die Entschädigungen der AG unterliegen in casu der Beitragspflicht, unabhängig von der steuerrechtlichen Aufwandbesteuerung (E. 3.2.5.1 und 3.2.5.2). | Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, Art. 3 lit. a des Abkommens, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens, Art. 7 des Abkommens; Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 14 AHVG; Art. 6 AHVV, Art. 7 lit. h AHVV, Art. 29 Abs. 5 AHVV; Art. 14 DBG, Art. 17 DBG, Art. 18 DBG. | Sozialversicherungsbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "dfaf1876aaaf8c08560a58f1680fbb13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.08.2014 S 13 143\nRegeste:\nBei der Frage, ob es sich bei Gehaltszahlungen, welche eine AG mit Sitz in der Schweiz an einen australischen Staatsangehörigen auszahlt, der seit Jahrzenten in der Schweiz Wohnsitz hat, um massgebenden Lohn handelt, sind vorliegend die schweizerischen Rechtsvorschriften (AHV-Gesetzgebung) anwendbar (E. 3.1.3 und 3.2.1). Der Umstand, dass steuerrechtlich die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, präjudiziert AHV-rechtlich weder die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt, noch ob dieses aus einer in der Schweiz oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit stammt. Die AHV-Behörden und das Gericht können unabhängig von der steuerlichen Behandlung frei prüfen, ob die umstrittenen Salärzahlungen der Beitragspflicht unterliegen oder nicht (E. 3.2.3). Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der früher ausgeübten Dirigententätigkeit stehen, stellen massgebenden Lohn dar (E. 3.2.4.2). Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3.2.5.1). Der Verwaltungsrat einer in der Schweiz domizilierten AG gilt als in der Schweiz erwerbstätig. Die Entschädigungen der AG unterliegen in casu der Beitragspflicht, unabhängig von der steuerrechtlichen Aufwandbesteuerung (E. 3.2.5.1 und 3.2.5.2). | Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, Art. 3 lit. a des Abkommens, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens, Art. 7 des Abkommens; Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 14 AHVG; Art. 6 AHVV, Art. 7 lit. h AHVV, Art. 29 Abs. 5 AHVV; Art. 14 DBG, Art. 17 DBG, Art. 18 DBG. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n in ihrer Geschäftsrechnung verbucht hat. Diese buchhalterische Behandlung ihrer Gehaltszahlungen als gewinnmindernden Aufwand, die steuerrechtlich von Bedeutung ist, hat die B AG auch sozialversicherungsrechtlich gelten zu lassen. Von einer Altersrente kann nach den vorliegenden Gegebenheiten nicht die Rede sein. Mit der Ausgleichskasse ist festzuhalten, dass A betreffend die von der B AG ausbezahlten Saläre beitragsrechtlich nicht als selbständigerwerbender Dirigent gilt, sondern als Arbeitnehmer der B AG. 3.2.5. Schliesslich stellt sich die B AG auf den Standpunkt, bei den in der B AG angesammelten Honoraren handle es sich um kein inländisches, sondern ausländisches Einkommen. In den meisten durch die Schweiz mit andern Ländern abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen gelte das Erwerbsortprinzip, wonach allfällige Sozialversicherungsbeiträge dort zu entrichten seien, wo die Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Es sei wirklichkeitsfremd anzunehmen, die Erträge stammten von einer Arbeitgeberin in Y. 3.2.5.1. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Normierung kann die Aufwandbesteuerung nur Ausländern zukommen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben (E. 3.1.2 vorstehend). Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit. Dabei ist von Bedeutung, dass das DBG davon spricht, dass die Person, welche zur Diskussion steht, hier keine Erwerbstätigkeit ausüben darf. Hier bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die steuerpflichtige Person in der Schweiz physisch keine Erwerbstätigkeit ausüben darf (ASA 30 [1961/62] 366 ff. betreffend die ursprünglich in Art. 18bis Wehrsteuerbeschluss geregelte Pauschalsteuer, später Art. 18bis BdBSt, heute Art. 14 DBG). Eine die Besteuerung nach dem Aufwand ausschliessende Erwerbstätigkeit in der Schweiz übt aus, wer hier einem irgendwie gearteten Haupt- oder Nebenberuf nachgeht und daraus im In- und Ausland Einkünfte im Sinn der Art. 17 (Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) und 18 DBG (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit) erzielt. Dies trifft insbesondere zu auf Künstler, Wissenschaftler, Erfinder, Sportler und Verwaltungsräte, die in der Schweiz persönlich zu Erwerbszwecken tätig sind. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf die Besteuerung nach dem Aufwand (Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung Nr. 9 betreffend \"Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer\" vom 3.12.1993, Ziff. 1.3.2). Unter Erwerbstätigkeit ist jede haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit zu verstehen, welche zur Erzielung von Einkommen ausgeübt wird (Agner/ Jung/Steinmann, Komm. zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 14 DBG N 4 Ziff. 1.3.2). Ob im Einzelfall eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird oder nicht, beurteilt sich auch im zwischenstaatlichen Verhältnis ausschliesslich nach unserem Landesrecht (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, N 1.34 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine Ausnahme besteht dort, wo Sozialversicherungsabkommen für Einzelfälle den Erwerbsort ausdrücklich bestimmen. Unsicherheiten bezüglich Erwerbsort entstehen häufig bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, welche Organfunktion haben oder in leitender Stellung bei Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Schweiz tätig sind oder bei Personen, deren Berufstätigkeit sich teilweise im Ausland und teilweise in der Schweiz abspielt, ohne dass eine eindeutige räumliche Abgrenzung möglich ist. Der Erwerbsort Schweiz ist in all diesen Fällen dann anzunehmen, wenn sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts, welcher der Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht, im Inland befindet (Käser, a.a.O., N 1.35). Bei juristischen Personen ergibt sich die geschäftsleitende Funktion in der Regel aus der dem Handelsregister zu entnehmenden Dispositionsbefugnis. Ob die betreffende Person diese ihr formell zustehenden Befugnisse tatsächlich ausübt oder nicht, hat auf die Beurteilung keinen Einfluss. Der einzel- oder kollektivzeichnungsberechtigte Direktor einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz gilt als"}