{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-143_2014-08-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10319", "Checksum": "d674220123da35ec079c348c1f3c52a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.08.2014 S 13 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3.2.5.1). Der Verwaltungsrat einer in der Schweiz domizilierten AG gilt als in der Schweiz erwerbstätig. Die Entschädigungen der AG unterliegen in casu der Beitragspflicht, unabhängig von der steuerrechtlichen Aufwandbesteuerung (E. 3.2.5.1 und 3.2.5.2). | Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, Art. 3 lit. a des Abkommens, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens, Art. 7 des Abkommens; Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 14 AHVG; Art. 6 AHVV, Art. 7 lit. h AHVV, Art. 29 Abs. 5 AHVV; Art. 14 DBG, Art. 17 DBG, Art. 18 DBG. | Sozialversicherungsbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "dfaf1876aaaf8c08560a58f1680fbb13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.08.2014 S 13 143\nRegeste:\nBei der Frage, ob es sich bei Gehaltszahlungen, welche eine AG mit Sitz in der Schweiz an einen australischen Staatsangehörigen auszahlt, der seit Jahrzenten in der Schweiz Wohnsitz hat, um massgebenden Lohn handelt, sind vorliegend die schweizerischen Rechtsvorschriften (AHV-Gesetzgebung) anwendbar (E. 3.1.3 und 3.2.1). Der Umstand, dass steuerrechtlich die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, präjudiziert AHV-rechtlich weder die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt, noch ob dieses aus einer in der Schweiz oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit stammt. Die AHV-Behörden und das Gericht können unabhängig von der steuerlichen Behandlung frei prüfen, ob die umstrittenen Salärzahlungen der Beitragspflicht unterliegen oder nicht (E. 3.2.3). Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der früher ausgeübten Dirigententätigkeit stehen, stellen massgebenden Lohn dar (E. 3.2.4.2). 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Trotz der Bezeichnung \"Salär\" seien die Entschädigungen eigentlich keine Abgeltung für eine Erwerbstätigkeit, da A heute nicht mehr oder nur noch in einem sehr reduzierten Umfang als Dirigent tätig sei. Die Zahlungen stellten in wirtschaftlicher Hinsicht vielmehr eine Art Altersrente dar, die aus den in der AG angesammelten früheren Honoraren stammten und die nun ratenweise ausbezahlt würden. 3.2.4.1. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Nach dieser Bestimmung entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist. Ist also eine wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Leistung gegeben, so bedarf deren allfällige Beitragsfreiheit angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 137 V 321 E. 2.1, 133 V 556 E. 4, je mit Hinweis). In BGE 137 V 321 E. 2.2.1 hat das Bundesgericht klargestellt, es bleibe, der langjährigen Rechtsprechung folgend, bei einer objektbezogenen Betrachtungsweise. Somit wird nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit als beitragspflichtiges Einkommen erfasst, sondern grundsätzlich jede wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Entschädigung oder Zuwendung, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist. Dabei spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Zuwendung direkt vom Arbeitgeber oder von einem Dritten, beispielsweise einer patronalen Wohlfahrtsstiftung, ausgerichtet wird (BGer-Urteil 9C_131/2012 vom 14.2.2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2.4.2. Nach den Angaben der B AG ist davon auszugehen, dass ihre Entschädigungen im Zusammenhang mit der von A ausgeübten Dirigententätigkeit stehen. Die künstlerische Tätigkeit als Dirigent ist unbestrittenermassen eine auf Erzielung von Einkommen gerichtete und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führende Erwerbstätigkeit. Dies wird in der Beschwerde nicht angezweifelt. Die strittigen Honorare stellen somit klarerweise Erwerbseinkommen dar, und zwar unabhängig davon, ob sie Entgelt für eine gegenwärtig oder früher ausgeübte Tätigkeit sind. Im Übrigen ist zu beachten, dass A, wie die B AG selbst einräumt, nach wie vor als Dirigent engagiert ist, wenn auch heute nur noch in sehr reduziertem Umfang. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Revisorenbericht vom 19. Juli 2012, wird doch dort festgehalten, dass für vier bis fünf Auftritte pro Jahr im Ausland jeweils Entsandtenbestätigungen eingeholt worden seien. In den Akten finden sich entsprechende Bestätigungen aus den Jahren 2004 und 2011 für Auftritte in Griechenland. Diese Dokumente hat die B AG selber bei der Ausgleichskasse eingeholt und darin bescheinigen lassen, dass A als entsandter Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften der Schweiz unterstehe und in einem anderen Staat (i. c. Griechenland) keine Beiträge zu zahlen habe. In den Bestätigungen wurde die B AG als Arbeitgeberin angegeben, die das Arbeitsentgelt und die Sozialversicherungsbeiträge des entsandten Arbeitnehmers bezahlt. Es ist somit aktenkundig, dass A während Jahren in den Diensten der B AG stand bzw. diese die ausgerichteten Honorare als Lohnaufwand"}