{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-143_2014-08-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10319", "Checksum": "d674220123da35ec079c348c1f3c52a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.08.2014 S 13 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3.2.5.1). Der Verwaltungsrat einer in der Schweiz domizilierten AG gilt als in der Schweiz erwerbstätig. Die Entschädigungen der AG unterliegen in casu der Beitragspflicht, unabhängig von der steuerrechtlichen Aufwandbesteuerung (E. 3.2.5.1 und 3.2.5.2). | Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, Art. 3 lit. a des Abkommens, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens, Art. 7 des Abkommens; Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 14 AHVG; Art. 6 AHVV, Art. 7 lit. h AHVV, Art. 29 Abs. 5 AHVV; Art. 14 DBG, Art. 17 DBG, Art. 18 DBG. | Sozialversicherungsbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "dfaf1876aaaf8c08560a58f1680fbb13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.08.2014 S 13 143\nRegeste:\nBei der Frage, ob es sich bei Gehaltszahlungen, welche eine AG mit Sitz in der Schweiz an einen australischen Staatsangehörigen auszahlt, der seit Jahrzenten in der Schweiz Wohnsitz hat, um massgebenden Lohn handelt, sind vorliegend die schweizerischen Rechtsvorschriften (AHV-Gesetzgebung) anwendbar (E. 3.1.3 und 3.2.1). Der Umstand, dass steuerrechtlich die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, präjudiziert AHV-rechtlich weder die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt, noch ob dieses aus einer in der Schweiz oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit stammt. Die AHV-Behörden und das Gericht können unabhängig von der steuerlichen Behandlung frei prüfen, ob die umstrittenen Salärzahlungen der Beitragspflicht unterliegen oder nicht (E. 3.2.3). Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der früher ausgeübten Dirigententätigkeit stehen, stellen massgebenden Lohn dar (E. 3.2.4.2). 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Die Entschädigungen der AG unterliegen in casu der Beitragspflicht, unabhängig von der steuerrechtlichen Aufwandbesteuerung (E. 3.2.5.1 und 3.2.5.2). | Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, Art. 3 lit. a des Abkommens, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens, Art. 7 des Abkommens; Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 14 AHVG; Art. 6 AHVV, Art. 7 lit. h AHVV, Art. 29 Abs. 5 AHVV; Art. 14 DBG, Art. 17 DBG, Art. 18 DBG. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a [i] des Abkommens) und in persönlicher Hinsicht für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (Art. 3 lit. a [i] des Abkommens). Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, sind australische Staatsangehörige bei der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens). Vorbehältlich anderer Bestimmungen von Teil II des Abkommens (Bestimmungen über die Unterstellung) ist der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die oder der im Gebiet eines Vertragsstaats beschäftigt ist, sowie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst in Bezug auf diese Beschäftigung und deren Entlöhnung nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats unterstellt (Art. 7 des Abkommens). 3.2. 3.2.1. Vorliegend geht es um Gehaltszahlungen, welche die B AG in den Jahren 2007 bis 2011 an A ausgerichtet hat. Da die B AG ihren Sitz in Y hat und A australischer Staatsangehöriger ist und schon seit Jahrzehnten Wohnsitz in der Schweiz hat, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die schweizerischen Rechtsvorschriften, d.h. die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung, anwendbar. 3.2.2. Die B AG bringt vor, nach Art. 1a AHVG seien die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Soweit sie die Meinung zu vertreten scheint, A sei nicht versichert, weil er hier keine Erwerbstätigkeit ausübe, irrt sie. Wie die Steuerverwaltung des Kantons X mit Schreiben vom 12. April 2013 bestätigt, hat A seit 1965 ununterbrochen Wohnsitz in Z. Er ist somit kraft Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch versichert. Die Versicherungspflicht ist schon aufgrund seines Wohnsitzes gegeben. Ob eine Beitragspflicht besteht, beurteilt sich hingegen danach, ob es sich bei den umstrittenen Entschädigungen um Erwerbseinkommen handelt und ob A in der massgebenden Zeitspanne eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat. 3.2.3. Aufgrund der Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons X ist unbestritten, dass A in den Steuerperioden 2001 bis 2011 sowohl in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer nach dem Aufwand besteuert wurde. Das Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand setzt voraus, dass der Ausländer in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt. Ist dieses Erfordernis erfüllt, ist das im Ausland erzielte Erwerbseinkommen von der soziversicherungsrechtlichen Beitragspflicht ausgenommen. Die B AG stellt sich auf den Standpunkt, da A pauschaliert besteuert werde, könne das Erwerbseinkommen, das ihm aus der B AG zufliesse, auch kein Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit in der Schweiz sein. Die Bezeichnung ihrer Zahlung an A als Salär müsse daher als unpräzis und nicht sachgerecht bezeichnet werden. Diese Argumentation verkennt die Tragweite von Art. 6ter lit. c AHVV. Wohl sind Personen, die in den Genuss der Pauschalbesteuerung nach dem Aufwand kommen, für das im Ausland erzielte Erwerbseinkommen nicht beitragspflichtig. Die Qualifikation, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob eine Erwerbstätigkeit im Ausland oder aber in der Schweiz als ausgeübt gilt, beurteilt sich nach der AHV-Gesetzgebung. Mit andern Worten, der Umstand, dass steuerrechtlich die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, präjudiziert AHV-rechtlich weder die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt, noch ob dieses aus einer in der Schweiz oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit stammt. Soweit die B AG die Bezeichnung ihrer Zahlungen als Salär als unpräzis erachtet, muss sie sich entgegen halten lassen, dass sie die an A ausgerichteten Entschädigungen in ihrer Erfolgsrechnung stets als Gehalt und dementsprechend als Aufwand verbucht hat, was zur Minderung ihres Reingewinns führte. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Die AHV-Behörden und das Gericht können unabhängig von der steuerlichen Behandlung frei prüfen, ob die umstrittenen Salärzahlungen der Beitragspflicht unterliegen oder nicht. 3.2.4. Im Weiteren macht die B AG geltend, auf Grund der Tätigkeit als weltweit tätiger und anerkannter Dirigent sei das in der B AG angesammelte Honorar kein inländisches, sondern ein ausländisches"}