{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-143_2014-08-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10319", "Checksum": "d674220123da35ec079c348c1f3c52a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.08.2014 S 13 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3.2.5.1). Der Verwaltungsrat einer in der Schweiz domizilierten AG gilt als in der Schweiz erwerbstätig. Die Entschädigungen der AG unterliegen in casu der Beitragspflicht, unabhängig von der steuerrechtlichen Aufwandbesteuerung (E. 3.2.5.1 und 3.2.5.2). | Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, Art. 3 lit. a des Abkommens, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens, Art. 7 des Abkommens; Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 14 AHVG; Art. 6 AHVV, Art. 7 lit. h AHVV, Art. 29 Abs. 5 AHVV; Art. 14 DBG, Art. 17 DBG, Art. 18 DBG. | Sozialversicherungsbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "dfaf1876aaaf8c08560a58f1680fbb13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.08.2014 S 13 143\nRegeste:\nBei der Frage, ob es sich bei Gehaltszahlungen, welche eine AG mit Sitz in der Schweiz an einen australischen Staatsangehörigen auszahlt, der seit Jahrzenten in der Schweiz Wohnsitz hat, um massgebenden Lohn handelt, sind vorliegend die schweizerischen Rechtsvorschriften (AHV-Gesetzgebung) anwendbar (E. 3.1.3 und 3.2.1). Der Umstand, dass steuerrechtlich die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, präjudiziert AHV-rechtlich weder die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt, noch ob dieses aus einer in der Schweiz oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit stammt. Die AHV-Behörden und das Gericht können unabhängig von der steuerlichen Behandlung frei prüfen, ob die umstrittenen Salärzahlungen der Beitragspflicht unterliegen oder nicht (E. 3.2.3). Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der früher ausgeübten Dirigententätigkeit stehen, stellen massgebenden Lohn dar (E. 3.2.4.2). Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3.2.5.1). Der Verwaltungsrat einer in der Schweiz domizilierten AG gilt als in der Schweiz erwerbstätig. Die Entschädigungen der AG unterliegen in casu der Beitragspflicht, unabhängig von der steuerrechtlichen Aufwandbesteuerung (E. 3.2.5.1 und 3.2.5.2). | Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit, Art. 3 lit. a des Abkommens, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens, Art. 7 des Abkommens; Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 14 AHVG; Art. 6 AHVV, Art. 7 lit. h AHVV, Art. 29 Abs. 5 AHVV; Art. 14 DBG, Art. 17 DBG, Art. 18 DBG. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n\n| Entscheid: | A ist australischer Staatsangehöriger und international tätiger anerkannter Dirigent. Er hat seit 1965 Wohnsitz in Z und wird dort sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer nach dem Aufwand pauschal besteuert. Seit 1997 ist er Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien der B AG, die ihren Sitz in Y hat. Anlässlich einer von der Ausgleichskasse durchgeführten Kontrolle stellte der Revisor fest, dass die Unternehmung in den Jahren 2007 bis 2011 auf dem Konto 4000 \"Gehalt von A\" jeweils Jahreslöhne dem Aktionärskonto (Konto 2015) gutgeschrieben hatte, ohne diese der Ausgleichskasse zu deklarieren. Die Ausgleichskasse forderte bei der B AG für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 paritätische Sozialversicherungsbeiträge von total Fr. 47'518.70 (einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen) nach. Die Beiträge betreffen ausschliesslich nicht abgerechnete Löhne von A in Höhe von Fr. 343'402.-- (nach Abzug des jährlichen Freibetrags für Altersrentner). Aus den Erwägungen: 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind nach diesem Gesetz versichert einerseits die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und andererseits die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 6ter AHVV ist von der Beitragserhebung das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst a. als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat; b. als Organe einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat; c. als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) entrichten. 3.1.2. Laut Art. 14 Abs. 1 und 2 DBG können Ausländerinnen und Ausländer, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand entrichten. Gemäss der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; gültig ab 1.1.2009) haben Personen, welche in Anwendung von Art. 14 DBG nach dem Aufwand besteuert werden, auf ihrem im Ausland erzielten Erwerbseinkommen nach innerstaatlichem Recht keine Beiträge zu bezahlen (WVP, Rz. 1039). Pauschal besteuerte Personen gelten beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, [WSN], Rz. 1077; gültig ab 1.1.2008); vorbehalten bleiben die Sozialversicherungsabkommen, das Abkommen mit der EU und das EFTA-Abkommen. Als nichterwerbstätig im Sinn von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der für die Besteuerung veranlagte Aufwand ist als massgebendes Renteneinkommen für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen (Art. 29 Abs. 5 AHVV; WVP Rz. 1039). Als Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Erzielung von Einkommen gerichtet ist und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt (WSN, Rz. 2004 mit Hinweis auf BGE 115 V 161). 3.1.3. Am 1. Januar 2008 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.158.1) in Kraft getreten. Dieses Abkommen gilt in sachlicher Hinsicht in Bezug auf die Schweiz insbesondere für die Bundesgesetzgebung"}