4.4.3. Unterliegt das Einkommen als Chefarzt nicht der Beitragspflicht im Jahr 2008, verbleibt lediglich noch ein Nebenerwerb von Fr. 3'628.--. Selbst wenn dieses Einkommen als in der Schweiz erzielt betrachtet würde, entfällt eine Beitragspflicht, da nach Berücksichtigung des Rentnerfreibetrags von Fr. 16'800.-- (Art. 6quater AHVV) kein beitragspflichtiges Einkommen vorliegt. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 nicht der AHV-Beitragspflicht unterliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist gänzlich aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 6. (Kostenfolgen) |