1a Abs. 1 AHVG). Da es mithin im Jahr 2006 an der (die Beitragspflicht begründenden) Versicherteneigenschaft fehlt, stellen die 2006 erwirtschafteten Honorareinnahmen als Chefarzt, die aber erst im Jahr 2008 im Umfang von Fr. 246'484.-- ausbezahl (realisiert) wurden, kein beitragspflichtiges Einkommen dar, und zwar unabhängig davon, ob sie als massgebenden Lohn oder als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren sind. Auch unter diesem Aspekt erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als fehlerhaft. 4.4.3. Unterliegt das Einkommen als Chefarzt nicht der Beitragspflicht im Jahr 2008, verbleibt lediglich noch ein Nebenerwerb von Fr. 3'628.--.