Anders als im Jahr 2008 hatte der Beschwerdeführer 2006 weder Wohnsitz in der Schweiz noch übte er hier eine Erwerbstätigkeit aus. Er war in dieser Zeit auch sonst nicht der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt und war somit nicht nach AHVG versichert (Art. 1a Abs. 1 AHVG).