Für die Begründung der Beitragspflicht ist also entscheidwesentlich, wann die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, für die nachträglich eine Lohnzahlung bzw. eine Entschädigung ausgerichtet wurde. Die Anwendung dieser Grundsätze führt im zu beurteilenden Fall zu folgendem Ergebnis: Das Jahr 2008 ist als Realisierungszeitpunkt für die Frage des Beitragsbezugs relevant. Die für die (logisch vorangehende) Frage der Beitragspflicht massgebende Erwerbstätigkeit ist hier unstreitig das Jahr 2006. Anders als im Jahr 2008 hatte der Beschwerdeführer 2006 weder Wohnsitz in der Schweiz noch übte er hier eine Erwerbstätigkeit aus.