Diese Grundsätze gelten gleichermassen auch in Bezug auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (BGE 115 V 161 E. 4). 4.4.2. Es ist somit zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt der Beitragspflicht einerseits und dem Zeitpunkt des Beitragsbezugs andererseits. Während für den Bezug des Beitrags der Zeitpunkt der Realisierung eines Einkommens massgeblich ist, richtet sich die Frage der Entstehung der Beitragspflicht nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit (Bestimmungsprinzip). Für die Begründung der Beitragspflicht ist also entscheidwesentlich, wann die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, für die nachträglich eine Lohnzahlung bzw. eine Entschädigung ausgerichtet wurde.