Einschränkend werden in der Wegleitung Ausnahmen aufgeführt, für welche auf jeden Fall das Bestimmungsprinzip gilt. Dabei wird unter anderem der Fall erwähnt, dass das Arbeitsverhältnis bei dem oder der gleichen Arbeitgebenden im Realisationsjahr nicht mehr bestand sowie wenn die nachträgliche Lohnzahlung für einen in früheren Jahren liegenden Zeitabschnitt bestimmt ist, für den von dem oder der gleichen Arbeitgebenden noch keine Löhne abgerechnet wurden (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 463 E. 8.1.2). Diese Grundsätze gelten gleichermassen auch in Bezug auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (BGE 115 V 161 E. 4).