Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen – Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit – eingetreten sind (BGE 138 V 463 E. 8.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Handelt es sich um nachträgliche Lohnzahlung, beurteilt sich die Frage, ob sie der Beitragspflicht unterliegt, nach den Vorschriften, die für jenen Zeitraum gelten, für den die nachträgliche Lohnzahlung bestimmt ist. Dieses sog. Bestimmungsprinzip wurde in N 2034 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB;