Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend ist, richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit. Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen – Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit – eingetreten sind (BGE 138 V 463 E. 8.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).