Buchhaltung nach handelsrechtlichen Grundsätzen geführt. Aus dem steuerrechtlich relevanten Realisierungsprinzip lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht von vornherein auf den Zeitpunkt der Beitragspflicht für Einkommen aus Erwerbstätigkeit schliessen (vgl. E. 4.4 nachstehend). 4.4. Unter den Parteien ist unstreitig, dass die Honorare 2006 teilweise erst im Jahr 2008 ausbezahlt worden sind. Zu prüfen bleibt, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Teil seines Einkommens aus der Chefarzttätigkeit bis Ende März 2006 erst im Jahr 2008 realisiert hat, einer Beitragspflicht im Jahr 2008 entgegensteht.